ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
BRO Marketing GmbH – Geschäftsführung: Mike Hennig | Handelsregister und Sitz der Gesellschaft: Wilmersdorfer Str. 98/99, 10629 Berlin | Amtsgericht Charlottenburg HRB 211174 B | USt-IdNr.: DE334438621
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) stand 01.01.2025
Festpreismodell, alle Verträge, bei denen das Honorar unmittelbar nach Auftragserteilung fällig wird.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
BRO Marketing GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin“)
§1 Allgemeines; Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Auftragnehmerin und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) über Beratungsdienstleistungen im Bereich der Personalvermittlung und -rekrutierung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
(2) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn und soweit die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Ein Schweigen der Auftragnehmerin auf vom Auftraggeber verwendete Geschäftsbedingungen stellt keine Zustimmung dar.
(3) Der Vertrag kommt durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin zustande. Die Auftragsbestätigung gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben im Sinne des HGB. Widerspricht der Auftraggeber der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich in Textform, gilt der Inhalt als verbindlich vereinbart. Eine gesonderte Unterzeichnung durch den Auftraggeber ist nicht erforderlich.
(4) Die Auftragnehmerin erbringt eine spezialisierte Beratungsdienstleistung zur Unterstützung des Auftraggebers bei der Besetzung der in der Auftragsbestätigung definierten Vakanz(en). Der Vertrag wird auf eine feste Laufzeit geschlossen, die in der Auftragsbestätigung festgelegt ist. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ist ausgeschlossen. Ein etwaiges gesetzliches Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, ist jedoch auf schwerwiegende, für die Auftragnehmerin erkennbare Pflichtverletzungen zu beschränken.
(5) Individualvertragliche Regelungen in der Auftragsbestätigung oder in gesonderten Vereinbarungen gehen den Bestimmungen dieser AGB im Kollisionsfall vor. Im Übrigen gelten diese AGB ergänzend.
§2 Vertragsgegenstand
(1) Die Auftragnehmerin führt auftrags- bzw. projektbezogen für den Auftraggeber die Suche, Identifikation und Ansprache geeigneter Kandidaten durch. Dies umfasst insbesondere Online-Recherche, Direktansprache (Active Sourcing), Nutzung externer Plattformen, E-Mail- und Telefonkontakt sowie weitere von der Auftragnehmerin als zweckmäßig erachtete Maßnahmen.
(2) Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen nach eigenem fachlichen Ermessen, autonomer Arbeitsorganisation und Auswahl der Mittel. Ein bestimmter Arbeitserfolg im Sinne der Einstellung bestimmter Kandidaten ist – vorbehaltlich ausdrücklich vereinbarter Zusatzleistungen gemäß §§ 5 und 6 – nicht geschuldet.
(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung Dritter (z.B. Freelancer, Subunternehmer, Kooperationspartner) zu bedienen, ohne dass es hierzu der Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen diesen Dritten und dem Auftraggeber wird hierdurch nicht begründet.
§3 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten (insbesondere ein vollständiges und realistisches Anforderungsprofil, Unternehmensinformationen, Vergütungsrahmen, Standort, Arbeitszeitmodelle) rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. Änderungen oder Ergänzungen des Anforderungsprofils sind der Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche von der Auftragnehmerin übermittelten Kandidatenvorschläge, Profile und Unterlagen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte (einschließlich verbundener Unternehmen) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftragnehmerin zulässig.
(3) Der Auftraggeber prüft die von der Auftragnehmerin vorgeschlagenen Kandidaten eigenverantwortlich und trifft alle Einstellungsentscheidungen in eigener Zuständigkeit und auf eigenes Risiko. Die von der Auftragnehmerin abgegebenen Einschätzungen, Empfehlungen oder Bewertungen sind unverbindlich.
(4) Der Auftraggeber informiert die Auftragnehmerin unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf (5) Werktagen nach Abschluss eines Arbeitsvertrages, über jede Einstellung eines durch die Auftragnehmerin vorgestellten Kandidaten, unabhängig davon, ob die Einstellung auf der ursprünglich ausgeschriebenen oder einer anderen Position erfolgt.
§4 Honorarbedingungen
(1) Das Honorar der Auftragnehmerin (Auftragsgebühr) wird vor Vertragsschluss verbindlich vereinbart und ist – soweit in der Auftragsbestätigung nicht abweichend geregelt – unmittelbar nach Auftragserteilung in voller Höhe zur Zahlung fällig. Skonti oder Rabatte werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.
(2) Eine Stornierung oder ein Rücktritt des Auftraggebers nach Auftragserteilung ist ausgeschlossen. Erklärt der Auftraggeber dennoch einseitig eine Stornierung, Kündigung oder Beendigung, bleibt der Anspruch der Auftragnehmerin auf die volle vereinbarte Auftragsgebühr unberührt. Eine (auch anteilige) Rückerstattung erfolgt nicht.
(3) Die Vereinbarung eines Termins für eine Jobbesprechung, ein Briefing oder eine ähnliche Abstimmung setzt grundsätzlich das Bestehen eines laufenden Auftrages oder die vorherige schriftliche Angebotsbestätigung durch die Auftragnehmerin voraus. Sofern zum Zeitpunkt der Terminvereinbarung noch keine schriftliche Angebotsbestätigung vorliegt, gilt die Vereinbarung des Termins als rechtsverbindliche Annahme des schriftlich oder mündlich unterbreiteten Angebots der Auftragnehmerin.
(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihre Leistungen bis zur vollständigen Zahlung fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie sämtliche zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (insbesondere Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten) zu verlangen.
§5 Einstellungsgarantie
(1) Die Einstellungsgarantie ist eine optionale, entgeltliche Zusatzleistung und gilt ausschließlich, wenn sie in der jeweiligen Auftragsbestätigung ausdrücklich als „Einstellungsgarantie“ bezeichnet und mindestens in Textform vereinbart wurde. Ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung finden die nachstehenden Regelungen dieses § 6 keine Anwendung.
(2) Wird eine Einstellungsgarantie vereinbart, gilt Folgendes:
Dem Auftraggeber werden während der Vertragslaufzeit dem jeweiligen Anforderungsprofil entsprechende Kandidatenprofile vorgestellt. Eine zahlenmäßige Begrenzung der Kandidatenprofile wird nicht vereinbart; die Anzahl richtet sich nach den kapazitativen Möglichkeiten der Auftragnehmerin und dem jeweiligen Anforderungsprofil.
(3) Der Auftrag hat eine Mindestlaufzeit von zwölf (12) Wochen ab Beauftragung („Mindestlaufzeit“). Während der Mindestlaufzeit sind sämtliche Einstellungen von durch die Auftragnehmerin vorgestellten Kandidaten in der vereinbarten Auftragsgebühr inkludiert; eine darüber hinausgehende Erfolgs- oder Einstellungsvergütung wird nicht geschuldet.
(4) Der Auftrag läuft nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch und unverändert weiter, bis ein wirksamer schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem von der Auftragnehmerin vorgestellten Kandidaten zustande gekommen ist und der Kandidat die Arbeitsstelle angetreten hat oder das Arbeitsverhältnis vor Arbeitsantritt aufgelöst wird („Besetzung“). Mit der Besetzung endet der Auftrag. Bei einer Verlängerung über die Mindestlaufzeit hinaus fallen für den Auftraggeber keine weiteren Kosten an. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit ist eine Einstellung eines durch die Auftragnehmerin vorgestellten Kandidaten in der vereinbarten Auftragsgebühr inkludiert.
(5) Die Einstellungsgarantie ist erfüllt, wenn eine Besetzung erfolgt ist, unabhängig davon, ob der Kandidat das Arbeitsverhältnis fortführt oder innerhalb der Probezeit oder danach beendet. Ein Anspruch des Auftraggebers auf erneute oder weitere Kandidatensuche nach Erfüllung der Einstellungsgarantie besteht nicht.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle mit der Auftragnehmerin vereinbarten Termine (insbesondere Briefings, Abstimmungs- und Feedbacktermine) persönlich oder durch entscheidungsbefugte Vertreter wahrzunehmen. Ist der Auftraggeber an der Wahrnehmung eines Termins verhindert, hat er den Termin mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Zeitpunkt per E-Mail an die Auftragnehmerin zu verschieben. Erfolgt keine fristgerechte Terminverschiebung, gilt der Termin als unentschuldigt nicht wahrgenommen.
(7) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, die von der Auftragnehmerin vorgeschlagenen Kandidatenprofile sowie die zur Verfügung gestellten Shortlists innerhalb einer Frist von fünf (5) Werktagen ab Zugang zu sichten und inhaltlich zu kommentieren. Das Feedback (insbesondere Zu- oder Absage, Rückfragen, gewünschte Anpassungen des Anforderungsprofils, Priorisierung) hat über die von der Auftragnehmerin bereitgestellten Shortlists bzw. in Textform per E-Mail zu erfolgen.
(8) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten aus den Absätzen 7 und 8 trotz Aufforderung nicht nach, ist die Auftragnehmerin nach Ablauf der Mindestlaufzeit berechtigt, den Auftrag aus wichtigem Grund zu beenden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Auftragnehmerin den Auftraggeber zuvor mindestens zweimal per EMail ausdrücklich auf die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten hingewiesen und ihm jeweils eine Frist von fünf (5) Werktagen zur Nachholung gesetzt hat. Die Beendigung lässt den Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin unberührt; ein Anspruch des Auftraggebers auf Rückerstattung oder Minderung der vereinbarten Auftragsgebühr besteht nicht. Eine ordentliche oder eine vorzeitige Beendigung des Auftrags durch den Auftraggeber lässt den Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin ebenfalls unberührt; bereits geschuldete oder geleistete Beträge werden nicht erstattet.
§6 Erfolgsgarantie
(1) Die Erfolgsgarantie beinhaltet die Verpflichtung der Auftragnehmerin, dem Auftraggeber eine bestimmte Anzahl von Kandidaten vorzustellen. Die konkrete Anzahl der zu übermittelnden Kandidaten wird in der Auftragsbestätigung festgelegt. Fehlt eine solche Festlegung, gilt die Übermittlung mindestens eines Kandidaten als garantiert.
(2) Ein Kandidat gilt als dem Auftraggeber vorgestellt, sobald die Auftragnehmerin dem Auftraggeber einen Lebenslauf des Kandidaten per E-Mail, persönlich oder postalisch übermittelt hat. Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass alle übermittelten Kandidaten zum Zeitpunkt der Übermittlung grundsätzlich bereit sind, sich dem Auftraggeber vorzustellen, und dass mit jedem Kandidaten im Vorfeld ein Gespräch über die zu besetzende Stelle geführt wurde.
(3) Zieht ein Kandidat seine Bewerbung zu einem späteren Zeitpunkt zurück, wird dieser dennoch bei der Erfüllung der Erfolgsgarantie berücksichtigt. Es bleibt dem Auftraggeber überlassen, ob er die übermittelten Kandidaten zu einem Vorstellungsgespräch einlädt oder anderweitig kontaktiert.
(4) Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die vorgestellten Kandidaten tatsächlich durch den Auftraggeber eingestellt werden.
(5) Sollte die Auftragnehmerin innerhalb der in der Auftragsbestätigung festgelegten Frist keine Kandidaten übermitteln, ist der Auftraggeber berechtigt, für jeden nicht vorgestellten Kandidaten eine anteilige Rückerstattung des gezahlten Honorars zu verlangen. Die Berechnung der Rückerstattung erfolgt, indem das gezahlte Gesamthonorar durch die garantierte Anzahl von Kandidaten dividiert wird. Die sich daraus ergebende Differenz wird dem Auftraggeber innerhalb von vier Wochen erstattet.
(6) Mangels anderweitiger Vereinbarung in der Auftragsbestätigung gilt für die Übermittlung von Kandidaten eine Frist von drei Monaten. Verlängert der Auftraggeber den Auftrag unentgeltlich um mindestens vier Wochen, so erlischt sein Anspruch auf Rückerstattung des Honorars. Bei einem Austausch der zu besetzenden Vakanz während der Vertragslaufzeit entfällt die vereinbarte Mindestanzahl an Kandidaten, und es gilt eine reduzierte Anzahl von einem Kandidaten. Ein Anspruch auf einen kostenlosen Stellentausch besteht grundsätzlich nicht und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
§7 Anforderungsprofil
(1) Das in der Auftragsbestätigung schriftlich fixierte Anforderungsprofil bildet die allein verbindliche Grundlage für den Suchauftrag. Spätere Änderungen oder Erweiterungen gelten nur, wenn sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
(2) Die Auftragnehmerin sucht nach bestem Wissen und Gewissen geeignete Kandidaten entsprechend dem vereinbarten Anforderungsprofil. Die Auswahl erfolgt auf Basis der vorliegenden Unterlagen, Gespräche und eigenen Einschätzungen der Auftragnehmerin.
(3) Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der von Kandidaten gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen. Eine eigenständige Überprüfung (z.B. Zeugnis- oder Referenzprüfung) durch den Auftraggeber wird ausdrücklich empfohlen.
(4) Ein von der Auftragnehmerin übermittelter Kandidat gilt – ungeachtet etwaiger Abweichungen vom Anforderungsprofil – als ordnungsgemäß vorgeschlagen, sobald der Auftraggeber den Kandidaten kontaktiert oder zu einem Gespräch einlädt.
§8 Gleichbehandlung
Die Auftragnehmerin führt Kandidatensuche und -auswahl unter Beachtung der jeweils geltenden diskriminierungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), durch. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei seinen eigenen Auswahl- und Einstellungsentscheidungen ebenfalls die Vorgaben des AGG zu beachten und stellt die Auftragnehmerin insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
§9 Haftung
(1) Die Auftragnehmerin und ihre Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin lediglich bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
(2) Die Auftragnehmerin haftet insbesondere nicht für Schäden, die aus einer mangelnden Eignung, einem Fehlverhalten oder sonstigen Handlungen des eingestellten Kandidaten resultieren. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
(3) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach insgesamt auf das Zweifache der vom Auftraggeber im jeweiligen Auftrag gezahlten Nettohonorare begrenzt.
(4) Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bleiben unberührt.
§10 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Auftragnehmerin und die für sie tätigen Personen sind verpflichtet, über alle im Zusammenhang mit der Tätigkeit bekannt gewordenen geschäftlichen und personenbezogenen Informationen Stillschweigen zu bewahren, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Auskunft besteht oder der Auftraggeber einer Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat.
(2) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr überlassenen personenbezogenen Daten von Auftraggebern und Kandidaten zum Zwecke der Vertragsdurchführung zu verarbeiten und zu speichern. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere DSGVO und BDSG).
(3) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die datenschutzkonforme Weiterverarbeitung der von der Auftragnehmerin übermittelten Kandidatendaten. Er stellt die Auftragnehmerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Kandidaten und Aufsichtsbehörden, frei, die auf einem Verstoß des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen gegen Datenschutzbestimmungen beruhen. Die Freistellung umfasst auch angemessene Rechtsverfolgungskosten.
§11 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der Auftragnehmerin. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit rechtlich zulässig, Berlin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesen AGB oder zum Einzelvertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.



