AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

BRO Marketing GmbH – Geschäftsführung: Mike Hennig  | Handelsregister und Sitz der Gesellschaft: Wilmersdorfer Str. 98/99, 10629 Berlin | Amtsgericht Charlottenburg HRB 211174 B | USt-IdNr.: DE334438621

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) stand 01.01.2025

Festpreismodell, alle Verträge, bei denen das Honorar unmittelbar nach Auftragserteilung fällig wird.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
BRO Marketing GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin“)

§1 Allgemeines; Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Auftragnehmerin und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) über Beratungsdienstleistungen im Bereich der Personalvermittlung und -rekrutierung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

(2) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn und soweit die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Ein Schweigen der Auftragnehmerin auf vom Auftraggeber verwendete Geschäftsbedingungen stellt keine Zustimmung dar.

(3) Der Vertrag kommt durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin zustande. Die Auftragsbestätigung gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben im Sinne des HGB. Widerspricht der Auftraggeber der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich in Textform, gilt der Inhalt als verbindlich vereinbart. Eine gesonderte Unterzeichnung durch den Auftraggeber ist nicht erforderlich.

(4) Die Auftragnehmerin erbringt eine spezialisierte Beratungsdienstleistung zur Unterstützung des Auftraggebers bei der Besetzung der in der Auftragsbestätigung definierten Vakanz(en). Der Vertrag wird auf eine feste Laufzeit geschlossen, die in der Auftragsbestätigung festgelegt ist. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ist ausgeschlossen. Ein etwaiges gesetzliches Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, ist jedoch auf schwerwiegende, für die Auftragnehmerin erkennbare Pflichtverletzungen zu beschränken.

(5) Individualvertragliche Regelungen in der Auftragsbestätigung oder in gesonderten Vereinbarungen gehen den Bestimmungen dieser AGB im Kollisionsfall vor. Im Übrigen gelten diese AGB ergänzend.

§2 Vertragsgegenstand

(1) Die Auftragnehmerin führt auftrags- bzw. projektbezogen für den Auftraggeber die Suche, Identifikation und Ansprache geeigneter Kandidaten durch. Dies umfasst insbesondere Online-Recherche, Direktansprache (Active Sourcing), Nutzung externer Plattformen, E-Mail- und Telefonkontakt sowie weitere von der Auftragnehmerin als zweckmäßig erachtete Maßnahmen.

(2) Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen nach eigenem fachlichen Ermessen, autonomer Arbeitsorganisation und Auswahl der Mittel. Ein bestimmter Arbeitserfolg im Sinne der Einstellung bestimmter Kandidaten ist – vorbehaltlich ausdrücklich vereinbarter Zusatzleistungen gemäß §§ 5 und 6 – nicht geschuldet.

(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung Dritter (z.B. Freelancer, Subunternehmer, Kooperationspartner) zu bedienen, ohne dass es hierzu der Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen diesen Dritten und dem Auftraggeber wird hierdurch nicht begründet.

§3 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten (insbesondere ein vollständiges und realistisches Anforderungsprofil, Unternehmensinformationen, Vergütungsrahmen, Standort, Arbeitszeitmodelle) rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. Änderungen oder Ergänzungen des Anforderungsprofils sind der Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche von der Auftragnehmerin übermittelten Kandidatenvorschläge, Profile und Unterlagen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte (einschließlich verbundener Unternehmen) ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftragnehmerin zulässig.

(3) Der Auftraggeber prüft die von der Auftragnehmerin vorgeschlagenen Kandidaten eigenverantwortlich und trifft alle Einstellungsentscheidungen in eigener Zuständigkeit und auf eigenes Risiko. Die von der Auftragnehmerin abgegebenen Einschätzungen, Empfehlungen oder Bewertungen sind unverbindlich.

(4) Der Auftraggeber informiert die Auftragnehmerin unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf (5) Werktagen nach Abschluss eines Arbeitsvertrages, über jede Einstellung eines durch die Auftragnehmerin vorgestellten Kandidaten, unabhängig davon, ob die Einstellung auf der ursprünglich ausgeschriebenen oder einer anderen Position erfolgt.

§4 Honorarbedingungen

(1) Das Honorar der Auftragnehmerin (Auftragsgebühr) wird vor Vertragsschluss verbindlich vereinbart und ist – soweit in der Auftragsbestätigung nicht abweichend geregelt – unmittelbar nach Auftragserteilung in voller Höhe zur Zahlung fällig. Skonti oder Rabatte werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.

(2) Eine Stornierung oder ein Rücktritt des Auftraggebers nach Auftragserteilung ist ausgeschlossen. Erklärt der Auftraggeber dennoch einseitig eine Stornierung, Kündigung oder Beendigung, bleibt der Anspruch der Auftragnehmerin auf die volle vereinbarte Auftragsgebühr unberührt. Eine (auch anteilige) Rückerstattung erfolgt nicht.

(3) Die Vereinbarung eines Termins für eine Jobbesprechung, ein Briefing oder eine ähnliche Abstimmung setzt grundsätzlich das Bestehen eines laufenden Auftrages oder die vorherige schriftliche Angebotsbestätigung durch die Auftragnehmerin voraus. Sofern zum Zeitpunkt der Terminvereinbarung noch keine schriftliche Angebotsbestätigung vorliegt, gilt die Vereinbarung des Termins als rechtsverbindliche Annahme des schriftlich oder mündlich unterbreiteten Angebots der Auftragnehmerin.

(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihre Leistungen bis zur vollständigen Zahlung fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie sämtliche zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (insbesondere Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten) zu verlangen.

§5 Erfolgsgarantie/Zusatzleistung

(1) Die Erfolgsgarantie ist eine optionale, entgeltliche Zusatzleistung und gilt ausschließlich, wenn sie in der jeweiligen Auftragsbestätigung ausdrücklich als „Erfolgsgarantie“ bezeichnet und schriftlich vereinbart wurde. Ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung finden die nachstehenden Regelungen dieses §5 keine Anwendung.

(2) Wird eine Erfolgsgarantie vereinbart, verpflichtet sich die Auftragnehmerin, dem Auftraggeber eine bestimmte Anzahl von Kandidaten vorzustellen. Die garantierte Anzahl wird in der Auftragsbestätigung festgelegt; fehlt eine ausdrückliche Festlegung, gilt mindestens ein (1) Kandidat als garantiert.

(3) Ein Kandidat gilt als vorgestellt, sobald die Auftragnehmerin dem Auftraggeber ein Kandidatenprofil, insbesondere einen Lebenslauf, per E-Mail, persönlich oder postalisch übermittelt hat. Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass mit jedem Kandidaten vor Übermittlung ein Vorgespräch über die zu besetzende Stelle geführt wurde und der Kandidat grundsätzlich bereit ist, sich dem Auftraggeber vorzustellen.

(4) Zieht ein Kandidat seine Bewerbung nach Übermittlung des Profils an den Auftraggeber zurück, gilt der Kandidat gleichwohl als im Rahmen der Erfolgsgarantie vorgestellt. Es obliegt allein dem Auftraggeber, ob und in welchem Umfang er die Kandidaten weiter kontaktiert oder einlädt.

(5) Die Erfolgsgarantie begründet keine Pflicht der Auftragnehmerin, den tatsächlichen Abschluss eines Arbeitsvertrages herbeizuführen. Insbesondere übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung dafür, dass der Auftraggeber einen oder mehrere der vorgestellten Kandidaten einstellt.

(6) Nur sofern eine Erfolgsgarantie wirksam vereinbart wurde und die Auftragnehmerin die garantierte Anzahl von Kandidaten innerhalb der in der Auftragsbestätigung genannten Frist nicht vollständig übermittelt, ist der Auftraggeber berechtigt, für jeden nicht vorgestellten Kandidaten eine anteilige Rückerstattung des hierfür gezahlten Zusatzentgelts zu verlangen. Die Berechnung erfolgt durch Division des für die Erfolgsgarantie vereinbarten Gesamthonorars durch die garantierte Kandidatenanzahl. Der sich ergebende Betrag pro Kandidat wird für jeden nicht vorgestellten Kandidaten innerhalb von vier Wochen erstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(7) Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes geregelt ist, beträgt die Frist für die Übermittlung der garantierten Kandidaten drei (3) Monate ab Auftragsbeginn. Verlängert der Auftraggeber den Auftrag unentgeltlich um mindestens vier (4) Wochen, erlischt sein Anspruch auf Rückerstattung aus der Erfolgsgarantie. Erfolgt während der Vertragslaufzeit ein Austausch der zu besetzenden Vakanz, entfällt eine vereinbarte höhere Mindestanzahl an Kandidaten; es gilt dann eine reduzierte Garantie von einem (1) Kandidaten. Ein Anspruch auf kostenlosen Stellentausch besteht nicht und bedarf stets der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.

§6 Anforderungsprofil

(1) Die Einstellungsgarantie ist eine optionale, entgeltliche Zusatzleistung und gilt ausschließlich, wenn sie in der jeweiligen Auftragsbestätigung ausdrücklich als „Einstellungsgarantie“ bezeichnet und schriftlich vereinbart wurde. Ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung finden die nachstehenden Regelungen dieses §6 keine Anwendung.

(2) Wird eine Einstellungsgarantie vereinbart, gilt Folgendes:
Dem Auftraggeber werden während der Vertragslaufzeit unbegrenzt viele, dem jeweiligen Anforderungsprofil entsprechende Kandidatenprofile vorgestellt. In den ersten zwölf (12) Wochen der Vertragslaufzeit sind sämtliche Einstellungen von durch die Auftragnehmerin vorgestellten Kandidaten in der vereinbarten Auftragsgebühr inkludiert; eine darüber hinausgehende Erfolgs- oder Einstellungsvergütung wird nicht geschuldet. Während der Probezeit stellt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber die Shortlists mit den jeweiligen Bewerbern unentgeltlich zur Verfügung; kommt es auf Basis einer solchen Shortlist zu einer Besetzung, wird hierfür keine gesonderte Rechnung gestellt.

(3) Der Auftrag hat eine Mindestlaufzeit von zwölf (12) Wochen ab Beauftragung („Mindestlaufzeit“). Er läuft nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch und unverändert weiter, bis ein wirksamer schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem von der Auftragnehmerin vorgestellten Kandidaten über die in der Auftragsbestätigung bezeichnete Vakanz zustande gekommen ist („Besetzung“). Der Auftrag endet erst mit der wirksamen Besetzung der Stelle durch einen solchen Kandidaten. Bei einer Verlängerung über die Mindestlaufzeit hinaus fallen für den Auftraggeber keine weiteren Kosten an.

(4) Die Einstellungsgarantie ist erfüllt, sobald ein wirksamer Arbeitsvertrag im Sinne von Absatz 3 zustande gekommen ist, unabhängig davon, ob der Kandidat das Arbeitsverhältnis später tatsächlich antritt, fortführt oder innerhalb der Probezeit oder danach beendet. Ein Anspruch des Auftraggebers auf erneute oder weitere Kandidatensuche nach erfolgter Besetzung besteht nicht.

(5) Wird ein Arbeitsvertrag mit einem von der Auftragnehmerin vorgestellten Kandidaten unterzeichnet, der Kandidat tritt die Stelle jedoch nicht an oder erscheint nicht zum ersten Arbeitstag, wird der Suchauftrag ausschließlich für diese Vakanz umgehend und für den Auftraggeber einmalig kostenlos wieder geöffnet und fortgeführt, bis erneut ein wirksamer Arbeitsvertrag mit einem von der Auftragnehmerin vorgestellten Kandidaten zustande kommt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Rückzahlung oder Minderung der Auftragsgebühr, sind ausgeschlossen.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle mit der Auftragnehmerin vereinbarten Termine (insbesondere Briefings, Abstimmungs- und Feedbacktermine) persönlich oder durch entscheidungsbefugte Vertreter wahrzunehmen. Ist der Auftraggeber an der Wahrnehmung eines Termins verhindert, hat er den Termin mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Zeitpunkt per E‑Mail an die Auftragnehmerin zu verschieben. Erfolgt keine fristgerechte Terminverschiebung, gilt der Termin als unentschuldigt nicht wahrgenommen.

(7) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, die von der Auftragnehmerin vorgeschlagenen Kandidatenprofile sowie die zur Verfügung gestellten Shortlists innerhalb einer Frist von fünf (5) Werktagen ab Zugang zu sichten und inhaltlich zu kommentieren. Das Feedback (insbesondere Zu- oder Absage, Rückfragen, gewünschte Anpassungen des Anforderungsprofils, Priorisierung) hat über die von der Auftragnehmerin bereitgestellten Shortlists bzw. in Textform per E‑Mail zu erfolgen.

(8) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten aus den Absätzen 6 und 7 trotz Aufforderung nicht nach, ist die Auftragnehmerin nach Ablauf der Mindestlaufzeit berechtigt, den Auftrag aus wichtigem Grund zu beenden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Auftragnehmerin den Auftraggeber zuvor mindestens zweimal per E‑Mail ausdrücklich auf die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten hingewiesen und ihm jeweils eine Frist von fünf (5) Werktagen zur Nachholung gesetzt hat. Erfolgt die Mitwirkung nicht innerhalb der genannten Fristen, kann die Auftragnehmerin den Auftrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit in Textform (mindestens per E‑Mail) beenden. Die Beendigung lässt den Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin unberührt; ein Anspruch des Auftraggebers auf Rückerstattung oder Minderung der vereinbarten Auftragsgebühr besteht nicht. Ein ordentlicher Abbruch oder eine vorzeitige Beendigung des Auftrags durch den Auftraggeber lässt den Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin ebenfalls unberührt; bereits geschuldete oder geleistete Beträge werden nicht erstattet.

§7 Anforderungsprofil

(1) Das in der Auftragsbestätigung schriftlich fixierte Anforderungsprofil bildet die allein verbindliche Grundlage für den Suchauftrag. Spätere Änderungen oder Erweiterungen gelten nur, wenn sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

(2) Die Auftragnehmerin sucht nach bestem Wissen und Gewissen geeignete Kandidaten entsprechend dem vereinbarten Anforderungsprofil. Die Auswahl erfolgt auf Basis der vorliegenden Unterlagen, Gespräche und eigenen Einschätzungen der Auftragnehmerin.

(3) Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der von Kandidaten gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen. Eine eigenständige Überprüfung (z.B. Zeugnis- oder Referenzprüfung) durch den Auftraggeber wird ausdrücklich empfohlen.

(4) Ein von der Auftragnehmerin übermittelter Kandidat gilt – ungeachtet etwaiger Abweichungen vom Anforderungsprofil – als ordnungsgemäß vorgeschlagen, sobald der Auftraggeber den Kandidaten kontaktiert oder zu einem Gespräch einlädt.

§8 Gleichbehandlung

Die Auftragnehmerin führt Kandidatensuche und -auswahl unter Beachtung der jeweils geltenden diskriminierungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), durch. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei seinen eigenen Auswahl- und Einstellungsentscheidungen ebenfalls die Vorgaben des AGG zu beachten und stellt die Auftragnehmerin insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

§9 Haftung

(1) Die Auftragnehmerin und ihre Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin lediglich bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

(2) Die Auftragnehmerin haftet insbesondere nicht für Schäden, die aus einer mangelnden Eignung, einem Fehlverhalten oder sonstigen Handlungen des eingestellten Kandidaten resultieren. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

(3) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach insgesamt auf das Zweifache der vom Auftraggeber im jeweiligen Auftrag gezahlten Nettohonorare begrenzt.

(4) Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bleiben unberührt.

§10 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Auftragnehmerin und die für sie tätigen Personen sind verpflichtet, über alle im Zusammenhang mit der Tätigkeit bekannt gewordenen geschäftlichen und personenbezogenen Informationen Stillschweigen zu bewahren, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Auskunft besteht oder der Auftraggeber einer Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat.

(2) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr überlassenen personenbezogenen Daten von Auftraggebern und Kandidaten zum Zwecke der Vertragsdurchführung zu verarbeiten und zu speichern. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere DSGVO und BDSG).

(3) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die datenschutzkonforme Weiterverarbeitung der von der Auftragnehmerin übermittelten Kandidatendaten. Er stellt die Auftragnehmerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Kandidaten und Aufsichtsbehörden, frei, die auf einem Verstoß des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen gegen Datenschutzbestimmungen beruhen. Die Freistellung umfasst auch angemessene Rechtsverfolgungskosten.

§11 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der Auftragnehmerin. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit rechtlich zulässig, Berlin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesen AGB oder zum Einzelvertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

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Unser Festpreismodell gibt nicht nur absolute Kostenkontrolle, sondern ist zu jedem Zeitpunkt des Prozesses höchst transparent. Das BRO Recruiting Dashboard hält unsere Kunden auf dem Laufenden und macht die Personalsuche nachvollziehbar.
 

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Festpreismodell: Keine riesigen Vermittlungsgebühren, keine unpassenden Bewerber. Unser Executive Search bietet garantierten Rekrutierungserfolg zum Festpreis, ohne dass die Kosten vom zukünftigen Gehalt des Mitarbeiters abhängig sind. Alle Bewerber stellen wir unseren Kunden erst dann vor, wenn wir von ihrer Eignung absolut überzeugt sind – und zwar exklusiv!

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