Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
BRO Marketing GmbH – Geschäftsführung: Mike Hennig | Sitz der Gesellschaft: Berlin | Geschäftsanschrift: Wilmersdorfer Str. 98/99, 10629 Berlin | Amtsgericht Charlottenburg HRB 211174 B | USt-IdNr.: DE334438621
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) Stand 01.02.2025
Festpreismodell, alle Verträge, bei denen das Honorar unmittelbar nach Auftragserteilung fällig wird.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
BRO Marketing GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin“)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Aufträge, die im Festpreismodell abgeschlossen werden, also für alle Verträge, bei denen das Honorar als Festpreis vereinbart ist und – vorbehaltlich abweichender Regelung in der Auftragsbestätigung – unmittelbar nach Auftragserteilung zur Zahlung fällig wird.
§ 1 Allgemeines; Geltungsbereich; Vertragsschluss
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der BRO Marketing GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) über Beratungs-, Recherche- und Direktansprachedienstleistungen zur Unterstützung des Auftraggebers bei der Personalgewinnung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB). Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn und soweit die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform zustimmt. Ein Schweigen der Auftragnehmerin auf vom Auftraggeber verwendete Geschäftsbedingungen stellt keine Zustimmung dar. Dies gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin ihre Leistungen in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos erbringt.
(4) Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend. Die Auftragnehmerin bestätigt den erteilten Auftrag in Textform (Auftragsbestätigung). Die Auftragsbestätigung gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben; weicht ihr Inhalt von dem Vereinbarten ab, hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen ab Zugang, in Textform zu widersprechen, andernfalls gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart. Eine gesonderte Unterzeichnung durch den Auftraggeber ist nicht erforderlich. Auf die Geltung dieser AGB wird der Auftraggeber bereits im Gespräch hingewiesen, in dem der Auftrag erteilt wird; die Auftragsbestätigung verweist auf sie, und sie sind jederzeit unter www.bro-recruiting.de/agb abrufbar.
(5) Stornierung am Tag der Auftragserteilung. Der Auftraggeber kann den Auftrag ausschließlich am Kalendertag der Auftragserteilung bis 23:59 Uhr kostenfrei und ohne Angabe von Gründen in Textform stornieren. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierungserklärung bei der Auftragnehmerin innerhalb dieser Frist. Ab dem auf die Auftragserteilung folgenden Kalendertag ist eine Stornierung ausgeschlossen; die Vergütungsfolgen einer späteren Kündigung richten sich nach § 4 Abs. 4, bei vereinbarter Erfolgsgarantie nach § 6 Abs. 7.
(6) Der Ausschluss nach Absatz 5 beruht darauf, dass die Auftragnehmerin unmittelbar nach Auftragserteilung mit der Leistungserbringung beginnt und hierbei Aufwendungen entstehen, die nicht rückgängig gemacht werden können. Der Auftraggeber verlangt diesen sofortigen Leistungsbeginn ausdrücklich und erklärt sich mit ihm einverstanden.
(7) Die Auftragnehmerin erbringt eine spezialisierte Beratungsdienstleistung zur Unterstützung des Auftraggebers bei der Besetzung der in der Auftragsbestätigung definierten Vakanz(en). Der Vertrag wird auf die in der Auftragsbestätigung festgelegte Laufzeit geschlossen, soweit die §§ 5 und 6 nichts Abweichendes bestimmen.
(8) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit in Textform kündigen; die Vergütungsfolgen einer Kündigung richten sich nach § 4 Abs. 4. Bei vereinbarter Erfolgsgarantie ist der Vertrag befristet; es gilt § 6 Abs. 7. Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers – insbesondere dass die Position nicht mehr besetzt werden soll, anderweitig besetzt wurde oder dass sich das Anforderungsprofil oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers geändert haben – begründen keine Pflichtverletzung der Auftragnehmerin.
(9) Individualvertragliche Regelungen in der Auftragsbestätigung oder in gesonderten Vereinbarungen gehen den Bestimmungen dieser AGB im Kollisionsfall vor. Im Übrigen gelten diese AGB ergänzend.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Die Auftragnehmerin führt auftrags- bzw. projektbezogen für den Auftraggeber die Suche, Identifikation und Ansprache geeigneter Kandidaten durch. Dies umfasst insbesondere Online-Recherche, Direktansprache (Active Sourcing), Nutzung externer Plattformen, E-Mail- und Telefonkontakt sowie weitere von der Auftragnehmerin als zweckmäßig erachtete Maßnahmen.
(2) Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen nach eigenem fachlichen Ermessen, in autonomer Arbeitsorganisation und bei freier Wahl der Mittel. Ein bestimmter Arbeitserfolg im Sinne der Einstellung bestimmter Kandidaten ist – vorbehaltlich der Mindestleistung nach § 4 Abs. 3 und ausdrücklich vereinbarter Zusatzleistungen nach § 5 oder § 6 – nicht geschuldet. Der Vertrag ist ein Dienstvertrag; die Vorschriften des Maklerrechts (§§ 652 ff. BGB) finden keine Anwendung.
(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung Dritter (z. B. Freelancer, Subunternehmer, Kooperationspartner) zu bedienen, ohne dass es hierzu der Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen diesen Dritten und dem Auftraggeber wird hierdurch nicht begründet.
§ 3 Pflichten und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers; Besetzung; Nachwirkungsfrist
Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten – insbesondere ein vollständiges und realistisches Anforderungsprofil, Unternehmensinformationen, Vergütungsrahmen, Einsatzort, Arbeitszeitmodell und Einstellungszeitpunkt – rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. Änderungen oder Ergänzungen sind der Auftragnehmerin unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(2) Der Auftraggeber benennt der Auftragnehmerin einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner samt Vertretung sowie eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer, unter denen dieser während üblicher Geschäftszeiten erreichbar ist.
(3) Der Auftraggeber nimmt alle mit der Auftragnehmerin vereinbarten Termine – insbesondere Briefing-, Abstimmungs- und Feedbacktermine – persönlich oder durch entscheidungsbefugte Vertreter wahr. Ist er an der Wahrnehmung eines Termins verhindert, hat er den Termin mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Zeitpunkt per E-Mail an die Auftragnehmerin zu verschieben. Erfolgt keine fristgerechte Terminverschiebung, gilt der Termin als unentschuldigt nicht wahrgenommen.
(4) Der Auftraggeber sichtet die von der Auftragnehmerin vorgeschlagenen Kandidatenprofile sowie die zur Verfügung gestellten Shortlists innerhalb einer Frist von fünf (5) Werktagen ab Zugang und kommentiert sie inhaltlich. Das Feedback – insbesondere Zu- oder Absage, Rückfragen, gewünschte Anpassungen des Anforderungsprofils, Priorisierung – hat über die von der Auftragnehmerin bereitgestellten Shortlists oder in Textform per E-Mail zu erfolgen.
(5) Kandidaten, deren Vorstellung der Auftraggeber zustimmt, bietet er innerhalb von zehn (10) Werktagen ab seiner Zusage einen Gesprächstermin an und führt das Gespräch innerhalb von weiteren zehn (10) Werktagen.
(6) Der Auftraggeber informiert die Auftragnehmerin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen, über den Ausgang von Vorstellungsgesprächen, über abgegebene Vertragsangebote sowie über jede Einstellung eines von der Auftragnehmerin vorgestellten Kandidaten – unabhängig davon, ob die Einstellung auf der ursprünglich ausgeschriebenen oder einer anderen Position erfolgt.
(7) Die Mitwirkungshandlungen nach den Absätzen 1 bis 6 sind Hauptpflichten des Auftraggebers.
Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten
(8) Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten aus den Absätzen 1 bis 6 auch nach Aufforderung der Auftragnehmerin in Textform nicht nach, ruhen die Leistungspflichten der Auftragnehmerin für die Dauer der Pflichtverletzung. Sämtliche Fristen und Laufzeiten – einschließlich der Fristen nach § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 6 – verlängern sich entsprechend. Verzögerungen, die hierauf beruhen, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten.
(9) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Auftrag aus wichtigem Grund zu beenden, wenn der Auftraggeber seine Pflichten aus den Absätzen 1 bis 6 verletzt und die Auftragnehmerin ihn hierauf zweimal in Textform hingewiesen und ihm jeweils eine Frist von fünf (5) Werktagen zur Nachholung gesetzt hat. Die Auftragsgebühr bleibt in diesem Fall in voller Höhe geschuldet; ein Anspruch des Auftraggebers auf Rückerstattung oder Minderung besteht nicht.
Vertraulichkeit; Verwendung der Kandidatendaten
(10) Der Auftraggeber behandelt sämtliche von der Auftragnehmerin übermittelten Kandidatenvorschläge, Profile und Unterlagen vertraulich und verwendet sie ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Eine Weitergabe an Dritte – einschließlich verbundener Unternehmen – ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftragnehmerin in Textform zulässig.
(11) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Absatz 10 verspricht der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Auftragsgebühr. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber unbenommen; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt der Auftragnehmerin vorbehalten.
(12) Der Auftraggeber prüft die von der Auftragnehmerin vorgeschlagenen Kandidaten eigenverantwortlich und trifft alle Einstellungsentscheidungen in eigener Zuständigkeit und auf eigenes Risiko. Von der Auftragnehmerin abgegebene Einschätzungen, Empfehlungen oder Bewertungen sind unverbindlich.
Besetzung
(13) Eine Besetzung liegt vor, wenn zwischen dem Auftraggeber und einem von der Auftragnehmerin vorgestellten Kandidaten ein Arbeits-, Dienst-, Ausbildungs- oder freies Mitarbeiterverhältnis begründet wird. Auf die Einhaltung einer bestimmten Form kommt es nicht an.
(14) Eine Besetzung liegt auch dann vor, wenn
- der Kandidat die Tätigkeit tatsächlich nicht antritt,
- das Vertragsverhältnis vor dem vereinbarten Antrittstermin aufgehoben, angefochten, widerrufen oder gekündigt wird,
- das Vertragsverhältnis während oder nach Ablauf der Probezeit endet,
- der Kandidat auf einer anderen als der ursprünglich ausgeschriebenen Position eingesetzt wird,
- der Kandidat bei einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder bei einem vom Auftraggeber wirtschaftlich oder personell beherrschten Unternehmen eingestellt wird, oder
- der Kandidat auf Veranlassung, Empfehlung oder Vermittlung des Auftraggebers bei einem Dritten eingestellt wird.
Nachwirkungsfrist
(15) Kommt es innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Beendigung des Auftrags zu einer Besetzung im Sinne der Absätze 13 und 14, gilt diese als im Rahmen des Auftrags erfolgt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sie unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen, in Textform anzuzeigen.
(16) Für die Zwecke des Absatzes 15 gilt als „vorgestellt“ jeder Kandidat, dessen Profil, Lebenslauf, Name oder sonstige identifizierende Angaben dem Auftraggeber durch die Auftragnehmerin in Textform, über eine Shortlist oder mündlich zugänglich gemacht wurden. Für die Zuordnung genügt es, dass der Auftraggeber von dem Kandidaten erstmals durch die Auftragnehmerin Kenntnis erlangt hat. Behauptet der Auftraggeber, den Kandidaten bereits zuvor gekannt zu haben, hat er dies innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang der Vorstellung in Textform anzuzeigen und nachzuweisen; andernfalls ist dieser Einwand ausgeschlossen.
§ 4 Honorar- und Zahlungsbedingungen
(1) Das Honorar der Auftragnehmerin (Auftragsgebühr) wird vor Vertragsschluss verbindlich vereinbart. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Auftragsgebühr ist – soweit in der Auftragsbestätigung nicht abweichend geregelt – unmittelbar nach Auftragserteilung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat innerhalb von zehn (10) Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen; nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Skonti oder Rabatte werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform gewährt.
(3) Mindestleistung. Die Auftragnehmerin sagt dem Auftraggeber zu, innerhalb von sechzehn (16) Wochen ab Beauftragung mindestens einen Kandidaten vorzustellen, der die in der Auftragsbestätigung festgelegten Mindestanforderungen erfüllt („Mindestleistung“). Ein Kandidat ist vorgestellt, sobald die Auftragnehmerin dem Auftraggeber dessen Lebenslauf übermittelt hat. Die Frist ist gehemmt, solange der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nach § 3 nicht nachkommt (§ 3 Abs. 8). Wird die Mindestleistung nicht erbracht, kann der Auftraggeber den Auftrag in Textform beenden; die Auftragnehmerin erstattet ihm in diesem Fall den Teil der gezahlten Auftragsgebühr, der fünfzig Prozent (50 %) der Auftragsgebühr übersteigt, und noch nicht fällige Teilbeträge werden nicht mehr geschuldet. Der Anspruch ist innerhalb von vier (4) Wochen nach Ablauf der Frist in Textform geltend zu machen; die Erstattung erfolgt innerhalb von vier (4) Wochen nach berechtigter Geltendmachung.
(4) Vergütung bei Kündigung durch den Auftraggeber. Kündigt der Auftraggeber den Auftrag, schuldet er der Auftragnehmerin pauschalierten Ersatz der bis dahin entstandenen Aufwendungen und erbrachten Leistungen. Die Pauschale beträgt
a) fünfzig Prozent (50 %) der Auftragsgebühr (netto), solange noch kein Kandidat vorgestellt wurde;
b) achtzig Prozent (80 %) der Auftragsgebühr (netto), sobald ein Kandidat vorgestellt wurde;
c) fünfundachtzig Prozent (85 %) der Auftragsgebühr (netto), sobald zwei oder mehr Kandidaten vorgestellt wurden.
In den Fällen der Buchstaben a bis c bleibt dem Auftraggeber der Nachweis unbenommen, dass Aufwendungen und Leistungen im Einzelfall geringer waren oder nicht entstanden sind.
d) Kündigt der Auftraggeber nach Ablauf von drei (3) Monaten ab Beauftragung und nachdem die Auftragnehmerin die Mindestleistung nach Absatz 3 erbracht hat, ist die Auftragsgebühr in voller Höhe geschuldet.
Bereits gezahlte Beträge, die die jeweils geschuldete Pauschale übersteigen, werden erstattet; noch nicht fällige Teilbeträge werden nur bis zur Höhe der geschuldeten Pauschale fällig. Anzahlungsmodell. Ist in der Auftragsbestätigung eine Anzahlung und ein bei Besetzung fälliger Restbetrag vereinbart, ist die Pauschale nach den Buchstaben a bis d auf die Höhe der Anzahlung begrenzt; der Restbetrag wird bei einer Kündigung durch den Auftraggeber nicht fällig. Übersteigt die Anzahlung die geschuldete Pauschale, wird der übersteigende Betrag erstattet. Absatz 3 bleibt unberührt. Kündigt der Auftraggeber aus einem von der Auftragnehmerin zu vertretenden wichtigen Grund, entfallen die Ansprüche nach den Buchstaben a bis d.
(5) Vergütung bei Besetzung. Mit Eintritt einer Besetzung (§ 3 Abs. 13 und 14) ist die Auftragsgebühr in voller Höhe verdient; eine Rückerstattung findet nicht statt. Besetzt der Auftraggeber die Position selbst oder über Dritte, lässt dies den Vergütungsanspruch unberührt; ein Anspruch auf Tausch der ausgeschriebenen Position richtet sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung. Ein in der Auftragsbestätigung vereinbartes besetzungsabhängiges Honorar wird ausschließlich bei Besetzung fällig, auch nach Beendigung des Auftrags (§ 3 Abs. 15). Gesetzliche Rechte der Parteien wegen einer Pflichtverletzung der jeweils anderen Partei bleiben unberührt. Abweichendes gilt ausschließlich im Rahmen einer nach § 6 vereinbarten Erfolgsgarantie.
(6) Die Vereinbarung eines Termins für eine Jobbesprechung, ein Briefing oder eine ähnliche Abstimmung setzt ein laufendes Auftragsverhältnis oder ein vom Auftraggeber angenommenes Angebot voraus. Bestätigt der Auftraggeber im Zuge der Terminvereinbarung ausdrücklich die Annahme des ihm unterbreiteten Angebots, kommt der Vertrag mit dieser Bestätigung zustande. Im Übrigen wird der Auftrag nach § 1 Abs. 4 bestätigt.
(7) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihre Leistungen bis zur vollständigen Zahlung fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB sowie sämtliche zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (insbesondere Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen Gebührensätze) zu verlangen.
(8) Der Auftraggeber kann gegenüber Forderungen der Auftragnehmerin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 5 Einstellungsgarantie
(1) Die Einstellungsgarantie ist eine gesondert vergütete Zusatzleistung der Auftragnehmerin. Sie gilt ausschließlich dann, wenn sie in der jeweiligen Auftragsbestätigung ausdrücklich als „Einstellungsgarantie“ bezeichnet und mindestens in Textform vereinbart wurde. Ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung finden die nachstehenden Regelungen dieses § 5 keine Anwendung. Die Vergütung für die Einstellungsgarantie ist in der in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Auftragsgebühr enthalten, soweit dort nichts Abweichendes bestimmt ist. Neben der Einstellungsgarantie kann eine Erfolgsgarantie nach § 6 nicht vereinbart werden.
(2) Inhalt der Garantie. Die Einstellungsgarantie besteht darin, dass die Auftragnehmerin die Suche, Ansprache und Vorstellung von Kandidaten ohne zeitliche Begrenzung und ohne weitere Kosten für den Auftraggeber fortführt, bis eine Besetzung im Sinne des § 3 Abs. 13 und 14 eingetreten ist. Eine über die vereinbarte Auftragsgebühr hinausgehende Erfolgs-, Einstellungs- oder Verlängerungsvergütung schuldet der Auftraggeber nicht.
(3) Leistungsumfang.
a) Die Auftragnehmerin stellt dem Auftraggeber während der Laufzeit des Auftrags Kandidatenprofile vor, die dem gemeinsam abgestimmten Anforderungsprofil entsprechen.
b) Eine zahlenmäßige Begrenzung der Kandidatenprofile ist nicht vereinbart. Auswahl, Anzahl, Qualifikationsniveau und zeitliche Abfolge der vorgestellten Profile bestimmt die Auftragnehmerin nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils, der Lage des Bewerbermarktes und ihrer personellen Kapazitäten.
c) Die Auftragnehmerin schuldet die sorgfältige, fortlaufende Suche und Vorstellung geeigneter Kandidaten, nicht jedoch die Einstellung eines bestimmten Kandidaten oder einen bestimmten Zeitpunkt der Besetzung. Der Erfolg der Besetzung hängt maßgeblich von Entscheidungen des Auftraggebers ab, die außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin liegen.
d) Ob und in welchem Umfang mehrere Einstellungen von der vereinbarten Auftragsgebühr umfasst sind, richtet sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung.
(4) Besetzung. Für den Begriff der Besetzung gelten § 3 Abs. 13 und 14. Mit Eintritt der Besetzung endet der Auftrag.
(5) Laufzeit und Beendigung.
a) Der Auftrag hat eine Mindestlaufzeit von zwölf (12) Wochen ab Beauftragung („Mindestlaufzeit“).
b) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit läuft der Auftrag automatisch und unverändert weiter, bis eine Besetzung eingetreten ist. Für die Verlängerung fallen für den Auftraggeber keine weiteren Kosten an.
c) Für die Beendigung gelten § 1 Abs. 5 und 8, § 3 Abs. 9 sowie § 4 Abs. 3 und 4.
(6) Vergütung. Es gilt § 4.
(7) Mitwirkungspflichten. Es gelten die Mitwirkungspflichten nach § 3 Abs. 1 bis 7 sowie die Folgen ihrer Verletzung nach § 3 Abs. 8 und 9. Im Fall einer Beendigung nach § 3 Abs. 9 erlischt die Einstellungsgarantie; der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin bleibt in voller Höhe bestehen.
(8) Erfüllung der Garantie. Die Einstellungsgarantie ist mit Eintritt einer Besetzung erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kandidat die Tätigkeit antritt, das Vertragsverhältnis fortführt oder dieses innerhalb oder nach Ablauf der Probezeit endet. Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine erneute oder weitere Kandidatensuche besteht nach Erfüllung der Einstellungsgarantie nicht, sofern nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine Nachbesetzungsregelung vereinbart ist.
(9) Nachwirkungsfrist. Es gilt § 3 Abs. 15 und 16.
§ 6 Erfolgsgarantie
(1) Die Erfolgsgarantie ist eine optionale Zusatzleistung und gilt ausschließlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als „Erfolgsgarantie“ bezeichnet und mindestens in Textform vereinbart wurde.
(2) Ausschließlichkeitsverhältnis zu § 5. Einstellungsgarantie (§ 5) und Erfolgsgarantie (§ 6) schließen einander aus. Je Auftrag kann nur eine der beiden Zusatzleistungen vereinbart werden. Ist eine Einstellungsgarantie nach § 5 vereinbart, findet dieser § 6 keine Anwendung; ist eine Erfolgsgarantie nach diesem § 6 vereinbart, findet § 5 keine Anwendung. Enthält eine Auftragsbestätigung gleichwohl beide Bezeichnungen, gilt ausschließlich die Einstellungsgarantie nach § 5 als vereinbart.
(3) Inhalt. Die Erfolgsgarantie beinhaltet die Verpflichtung der Auftragnehmerin, dem Auftraggeber eine bestimmte Anzahl von Kandidaten vorzustellen. Die konkrete Anzahl wird in der Auftragsbestätigung festgelegt. Fehlt eine solche Festlegung, gilt die Übermittlung mindestens eines Kandidaten als garantiert.
(4) Vorstellung. Ein Kandidat gilt als dem Auftraggeber vorgestellt, sobald die Auftragnehmerin dem Auftraggeber einen Lebenslauf des Kandidaten per E-Mail, persönlich oder postalisch übermittelt hat. Die Auftragnehmerin führt vor der Übermittlung mit jedem Kandidaten ein Gespräch über die zu besetzende Position und übermittelt nur Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Übermittlung Interesse an der Position bekundet haben. Eine Zusicherung, dass dieses Interesse fortbesteht, ist damit nicht verbunden.
(5) Zieht ein Kandidat seine Bewerbung zu einem späteren Zeitpunkt zurück, wird er dennoch bei der Erfüllung der Erfolgsgarantie berücksichtigt. Es bleibt dem Auftraggeber überlassen, ob er die übermittelten Kandidaten zu einem Vorstellungsgespräch einlädt oder anderweitig kontaktiert. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die vorgestellten Kandidaten tatsächlich durch den Auftraggeber eingestellt werden.
(6) Frist. Mangels anderweitiger Vereinbarung in der Auftragsbestätigung gilt für die Übermittlung der garantierten Kandidaten eine Frist von drei (3) Monaten ab Beauftragung.
(7) Rückerstattung. Abweichend von § 4 Abs. 3 bis 5 gilt: Übermittelt die Auftragnehmerin innerhalb der Frist nach Absatz 6 weniger als die garantierte Anzahl an Kandidaten, kann der Auftraggeber nach Ablauf der Frist für jeden nicht vorgestellten Kandidaten eine anteilige Rückerstattung des gezahlten Honorars nach der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Staffel verlangen. Enthält die Auftragsbestätigung keine Staffel, ergibt sich der Erstattungsbetrag aus dem gezahlten Nettohonorar geteilt durch die garantierte Anzahl an Kandidaten, multipliziert mit der Anzahl der nicht vorgestellten Kandidaten. Der Auftrag ist auf die Frist nach Absatz 6 befristet; eine ordentliche Kündigung während dieser Frist ist ausgeschlossen. Endet das Auftragsverhältnis gleichwohl vor Fristablauf durch Kündigung des Auftraggebers, berechnet sich der Erstattungsanspruch nach den Sätzen 1 und 2 auf Grundlage der bis zur Beendigung vorgestellten Kandidaten; § 4 Abs. 4 findet keine Anwendung. Die Frist nach Absatz 6 ist gehemmt, solange und soweit der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nach § 3 Abs. 1 bis 6 nicht nachkommt; die Hemmungszeiten verlängern die Frist entsprechend. Beendet die Auftragnehmerin den Auftrag nach § 3 Abs. 9, erlischt die Erfolgsgarantie; ein Rückerstattungsanspruch besteht in diesem Fall nicht. Der Anspruch ist innerhalb von vier (4) Wochen nach Fristablauf oder Beendigung in Textform geltend zu machen; andernfalls ist er ausgeschlossen. Die Erstattung erfolgt innerhalb von vier (4) Wochen nach berechtigter Geltendmachung.
(8) Verlängerung des Suchzeitraums. Die Parteien können eine unentgeltliche Verlängerung des Suchzeitraums vereinbaren, auch mündlich oder fernmündlich. Die Auftragnehmerin bestätigt die Verlängerung in Textform; widerspricht der Auftraggeber der Bestätigung nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen ab Zugang, in Textform, gilt die Verlängerung als vereinbart. Mit der Verlängerung führt die Auftragnehmerin die Suche ohne weitere Vergütung fort; im Gegenzug entfällt der Rückerstattungsanspruch nach Absatz 7 – unabhängig davon, ob die garantierte Anzahl an Kandidaten innerhalb der ursprünglichen oder der verlängerten Frist erreicht wird. Die Bestätigung der Auftragnehmerin weist auf die Regelung zur Verlängerung in diesen AGB hin.
(9) Stellentausch. Bei einem Austausch der zu besetzenden Vakanz während der Vertragslaufzeit entfällt die vereinbarte Mindestanzahl an Kandidaten; es gilt eine reduzierte Anzahl von einem Kandidaten. Ein Anspruch auf einen kostenlosen Stellentausch besteht nicht und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Auftragnehmerin in Textform.
(10) Nachwirkungsfrist. Es gilt § 3 Abs. 15 und 16.
§ 7 Anforderungsprofil
(1) Das in der Auftragsbestätigung in Textform fixierte Anforderungsprofil bildet die allein verbindliche Grundlage für den Suchauftrag. Spätere Änderungen oder Erweiterungen gelten nur, wenn sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich in Textform bestätigt wurden.
(2) Die Auftragnehmerin sucht nach bestem Wissen und Gewissen geeignete Kandidaten entsprechend dem vereinbarten Anforderungsprofil. Die Auswahl erfolgt auf Basis der vorliegenden Unterlagen, Gespräche und eigenen Einschätzungen der Auftragnehmerin.
(3) Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der von Kandidaten gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen. Eine eigenständige Überprüfung (z. B. Zeugnis- oder Referenzprüfung) durch den Auftraggeber wird ausdrücklich empfohlen.
(4) Ein von der Auftragnehmerin übermittelter Kandidat gilt als geeignet und ordnungsgemäß vorgeschlagen, wenn der Auftraggeber ihn kontaktiert oder zu einem Gespräch einlädt. Im Übrigen ist ein Kandidat geeignet, wenn er die in der Auftragsbestätigung festgelegten Mindestanforderungen erfüllt; Abweichungen in Nebenpunkten sind unerheblich.
§ 8 Gleichbehandlung
(1) Die Auftragnehmerin führt Kandidatensuche und -auswahl unter Beachtung der jeweils geltenden diskriminierungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), durch.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, keine gegen das AGG verstoßenden Vorgaben zum Anforderungsprofil oder zum Auswahlverfahren zu machen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Umsetzung solcher Vorgaben zu verweigern, ohne dass dies ihren Vergütungsanspruch berührt.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei seinen eigenen Auswahl- und Einstellungsentscheidungen die Vorgaben des AGG zu beachten. Er stellt die Auftragnehmerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf Vorgaben oder Entscheidungen des Auftraggebers beruhen. Die Freistellung umfasst auch angemessene Rechtsverfolgungskosten.
§ 9 Haftung
(1) Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Im Fall des Absatzes 2 ist die Haftung der Höhe nach insgesamt auf das Zweifache des vom Auftraggeber im jeweiligen Auftrag gezahlten Nettohonorars begrenzt.
(4) Soweit die Haftung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht eröffnet ist, haftet die Auftragnehmerin nicht für Schäden, die aus einer mangelnden Eignung, einem Fehlverhalten oder sonstigen Handlungen eines vorgestellten oder eingestellten Kandidaten resultieren, sowie nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
(5) Beanstandungen der erbrachten Leistungen hat der Auftraggeber innerhalb von vier (4) Wochen ab Kenntnis in Textform geltend zu machen.
(6) Ansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin verjähren in zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 1.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
§ 10 Vertraulichkeit, Datenschutz und Referenznennung
(1) Beide Parteien sind verpflichtet, über alle im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt gewordenen geschäftlichen und personenbezogenen Informationen der jeweils anderen Partei Stillschweigen zu bewahren, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht oder die andere Partei einer Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat. Zu den vertraulichen Informationen der Auftragnehmerin zählen insbesondere ihre Preise, Konditionen, Methoden, Kandidatenquellen und Suchstrategien.
(2) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr überlassenen personenbezogenen Daten von Auftraggebern und Kandidaten zum Zwecke der Vertragsdurchführung zu verarbeiten und zu speichern. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
(3) Die Parteien sind jeweils eigenständig Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
(4) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die datenschutzkonforme Weiterverarbeitung der von der Auftragnehmerin übermittelten Kandidatendaten. Er stellt die Auftragnehmerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Kandidaten und Aufsichtsbehörden, frei, die auf einem Verstoß des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen gegen Datenschutzbestimmungen beruhen. Die Freistellung umfasst auch angemessene Rechtsverfolgungskosten.
(5) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung von Firma und Firmenlogo als Referenz zu benennen und auf ihre Zusammenarbeit in Präsentationen, auf ihrer Website und in sonstigen Werbemitteln hinzuweisen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der Auftragnehmerin. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit rechtlich zulässig, Berlin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Wird eine Partei durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert, verlängern sich die betroffenen Fristen um die Dauer der Behinderung. Der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin bleibt unberührt.
(3) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesen AGB oder zum Einzelvertrag bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst. Der Vorrang von Individualabreden nach § 305b BGB bleibt unberührt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.